Haftungsfallen bei Vergleichsrechnern

Wer oben steht, gewinnt! Teure Haftungsfallen bei Vergleichsrechnern Leben?

Eine gängige Art, heute für Kunden und Mandanten die „beste“ Rentenpolice aus einer Vielfalt an Tarifen, die kein einzelner Mensch noch zu überblicken vermag, heraus zu suchen, ist die Recherche des „besten“ Tarifs anhand eines „Vergleichsrechners“. Dabei ist das wesentliche Entscheidungskriterium bei privaten Rentenpolicen natürlich die Höhe des erwirtschafteten Kapitals zu Rentenbeginn und die Höhe der sich hieraus errechnenden mtl. Rente. Und man nimmt doch gerne die Tarife jener Versicherungsgesellschaften, die „ganz oben stehen“, also die höchste Kapitalleistung bzw. die höchste Rente prognostizieren.

Doch wer so berät, wird Enttäuschung säen und Haftung ernten!

Die entscheidende Frage ist doch eher: wieso braucht man diese Vergleichsrechner? In einem marktwirtschaftlich geprägten Wirtschaftssystem müssten sich die Ergebnisse – immer dieselben Rechenparameter unterstellt – in etwa gleichen. Keine Versicherungsgesellschaft kann es sich erlauben, mit wesentlich niedrigeren oder höheren Kosten als ihre Wettbewerber zu kalkulieren. Im ersten Fall würde sie wohl keine Gewinne erzielen können, im zweiten Fall wäre sie nicht wettbewerbsfähig.

Des Rätsels Schilderung … so werden die Fallen gestellt.

Berechnet man aber einen Sparplan über 30 Jahre, bei dem mtl. 500 € in eine Kapitalanlage eingezahlt werden, die durchschnittlich 6 % p.a. erwirtschaftet, so müsste das erwirtschaftete Kapital zu Rentenbeginn bei allen Gesellschaften +/- 375.000 € betragen, wenn man durchschnittliche Kosten unterstellt, die die Rendite um 1,5 % reduzieren. Denn die Nettorendite dieses Vertrages betrüge dann 4,5 % p.a. Das ist leicht zu berechnen:

500 € x 12 Monate x 30 Jahre zu je 6 % p.a. = 374.964,70 €.

Tatsächlich jedoch bewegen sich die Ergebnisse zwischen minimal 285.088 € und maximal 462.852 €.

Gesellschaft

Kapitalanlage

Modellrechnung 6 % ohne Garantie

Modellrechnung 6 % mit Beitragsgarantie

Gesellschaft 1

Fonds A

285.088 €

328.960 €

 

Fonds B

327.424 €

352.860 €

Gesellschaft 2

Fonds A

431.772 €

459.175 €

 

Fonds B

402.876 €

449.819 €

 

Fonds C

443.337 €

462.852 €

Für Berater/innen darf – nein muss! – doch dann die Frage erlaubt sein, ob das alles so mit rechten Dingen zugeht? Die Antwort soll vorweg genommen werden: JEIN! Zwar werden alle Ergebnisse richtig berechnet, das ist tatsächlich der Fall. Aber die Gesellschaften sind kreativ genug, die Rechenparameter so zu verstellen, dass sie bei den Vergleichsrechnern „ganz oben stehen“ und jedermann weiß, „wer oben steht, gewinnt“. Es ist allerdings nicht so leicht, den Versicherungsgesellschaften auf die Schliche zu kommen! Und wenn man dann noch bedenkt, dass jene Policen, die eine Beitragsgarantie vorsehen, durchweg höhere Ablaufleistungen versprechen als jene Policen ohne Garantien, dann kommt man erst recht ins Grübeln. Wer will schon nicht die höchste Ablaufleistung in Höhe von 462.852 €, wenn dabei auch noch eine Beitragsgarantie versprochen wird? Denn ohne Garantie könnte er womöglich nur 285.088 € erhalten? Aber wie? Garantien sind doch teuer, dann müssten die Ablaufleistungen niedriger sein! Oder etwa nicht?

Des Rätsels Lösung … so schnappen die Fallen zu!

Natürlich sind Modellrechnungen, bei denen die Versicherungsgesellschaften von modellhaften Annahmen ausgehen müssen. Und Modelle können sich natürlich auch unterscheiden. Eine andere Frage ist jedoch, ob diese ganz so kreativ gestaltet sein dürfen.

Falle Nr. 1 – unterschiedlich Basis der Modellrechnungen

Im oben genannten Beispiel ergeben sich die ersten Unterschiede dadurch, dass die Modellrenditen von 6 % bei den Gesellschaften 1 und 2 tatsächlich unterschiedliche Modellrenditen darstellen. Gesellschaft 1 rechnet mit 6 % Bruttorendite, d. h. VOR Fondsverwaltungskosten, Gesellschaft 2 jedoch mit einer Nettorendite in Höhe von 6 % NACH Fondsverwaltungskosten. Das bedeutet nichts anderes, als dass bei Fondsverwaltungskosten von beispielhaften 1,63 % die Basis der Modellrechnungen unterschiedlich ist. Nur bei Gesellschaft 2 ist die Basis der Rendite 6 %, bei Gesellschaft 1 beträgt sie tatsächlich nur 4,37 % (Kosten des Versicherungsvertrages sind hier noch nicht berücksichtigt!). Es ist also logisch, dass die Ablaufleistungen bei Gesellschaft 2 durchweg höher ausfallen als bei Gesellschaft 1. Nur, wie sollen Kunden und Mandanten dies verstehen können?

Beispiel Gesellschaft 1, bei der die Fondskosten von der Modellrendite abgezogen werden:

Wertentwicklung p.a. der Gesamtanlage (vor Abzug Kosten)

./. Fondskosten

./. Abschluss- und Vertriebskosten

= Effektivkosten

= Wertentwicklung

6,00 %

- 1,63 %

- 1,47 %

- 2,90 %

3,10 %

Beispiel Gesellschaft 2, bei der die Fondskosten bei der Modellrendite schon abgezogen sind

Wertentwicklung p.a. der Gesamtanlage (nach Abzug Kosten)

Wertentwicklung vor Fondskosten

./. Abschluss- und Vertriebskosten

= Effektivkosten
(wie bei 1)

= Wertentwicklung

6,00 %

7,63 %

- 1,47 %

- 2,90 %

4,73 %

Falle Nr. 2 – unterschiedliche „Kickbacks“ der Fondsgesellschaften

Weitere Unterschiede ergeben sich durch die unterschiedlich hohen „Kickbacks“, die die beiden Versicherungsgesellschaften mit den Fondsanbietern vereinbart haben. Bei den sog. „Kickbacks“ handelt es sich um Beteiligungen der Versicherungsgesellschaft an den Fondsverwaltungskosten der Investmentfonds. Weist ein Fonds z. B. eine Fondsverwaltungsvergütung von 1,5 % p.a. aus, so kann dieser hiervon z. B. 0,5 % an die Versicherungsgesellschaft vergüten, die diese wiederum den Verträgen der Kunden gutschreibt. Unterschiedlich hohe Beteiligungen lassen sich in Teilen aus den unterschiedlichen Ablaufleistungen herauslesen.

Im geschilderten Beispiel beträgt die Ablaufleistung bei Gesellschaft 1, wenn man den Fonds A als Kapitalanlage nutzt, 285.088 €. Nimmt man jedoch den Fonds B, dann beträgt diese Ablaufleistung – wohlgemerkt bei gleichen Rechengrundlagen – 327.424 €, also deutlich mehr. Vergleicht man diese Ergebnisse mit Gesellschaft 2, so stellt man fest, dass man mit Fonds A 431.772 € erwirtschaften könnte, mit Fonds B aber nur 402.876 €, also deutlich weniger. Eigentlich dürfte das nicht sein, sind doch die Fonds A und Fonds B absolut identisch und weisen sie somit die gleiche Kostenquote auf. Demnach müssten die Ergebnisse in diesem Punkt vergleichbar sein, auch wenn man von einer anderen Berechnungsbasis ausgeht.

Auch hier ist die Lösung einfach, wenn auch schwerer zu finden.

Bei Gesellschaft 1 betragen die Fondsverwaltungskosten von Fonds A 2,38 %, hiervon erhält sie eine Rückvergütung von 0,75 %, die effektiven Fondskosten beziffert sie demnach mit 1,63 %. Beim Fonds B hingegen weist sie Fondsverwaltungskosten in Höhe von 1,40 % aus. Sie erhält eine Rückvergütung in Höhe von 0,60 %, die effektiven Kosten betragen also nur 0,80 %.

Fonds A  

 

 

 

 

Fonds B

 

 

 

Anteil Fonds an Kapital-anlage

Fonds-kosten

fondsabhängige Überschuss-beteiligung

Fondskosten nach Überschuss-beteiligung

 

Anteil Fonds an Kapital-anlage

Fonds-kosten

fondsabhängige Überschuss-beteiligung

Fondskosten nach Überschuss-beteiligung

100 %

2,38 %

0,75 %

1,63 %

 

100 %

1,40 %

0,60 %

0,80 %

Da Gesellschaft 1 von der Modellrendite in Höhe von 6 % die effektiven Fondsverwaltungskosten abzieht, reduziert sich die Rendite bei Fonds A von 6 % auf 4,37 % und bei Fonds B nur auf 5,20 %. Kein Wunder, dass die Ablaufleistung bei Fonds B höher ausfällt. Die Kosten der Rentenpolice sind ja in beiden Fällen gleich hoch, aber ein Renditevorsprung von 0,83 % p.a. wirkt sich auf einen Zeitraum von 30 Jahren natürlich extrem aus.

Gesellschaft 2 rechnet jedoch anders. Bei Fonds A geht sie von Fondsverwaltungskosten in Höhe von 2,02 % aus (es ist tatsächlich unerklärlich, wieso die Kosten des Fonds A hier geringer sein sollen als bei Gesellschaft 1, aber das soll dahin gestellt bleiben). An Rückvergütung erhält die Gesellschaft 2 nur 0,64 %, also weniger als Gesellschaft 1. Bei Fonds B hingegen rechnet sie ebenfalls mit Fondsverwaltungskosten in Höhe von 1,40 %, ihre Rückvergütung beträgt jedoch nur 0,27 %, also deutlich weniger als bei Gesellschaft 1.

Fonds A

Werte in % p.a. des Fondsguthabens
je Fonds

 

Fonds B

Werte in % p.a. des Fondsguthabens
je Fonds

 

Fonds-kosten

Fonds-
überschüsse

effektive Kosten

 

 

Fonds-kosten

Fonds-berschüsse

effektive Kosten

 

2,02 %

0,64 %

1,38 %

 

 

1,40 %

0,27 %

1,13 %

Gesellschaft 2 rechnet nun die Fondsverwaltungskosten auf die Modellrendite von 6 % p.a. HINZU!!!, kann aber bei Fonds A Rückvergütungen in Höhe von 0,64 % in die Rentenpolice einfließen lassen, bei Fonds B aber nur 0,27 %. Kein Wunder wiederum, dass bei Gesellschaft 2 das Ergebnis von Fonds B schlechter ausfällt als bei Fonds A.

Nur, wie sollen Kunden und Mandanten dies verstehen können? Das gilt umso mehr, wenn man jetzt auch die Frage stellt, wieso bei Gesellschaft 2 und einer Kapitalanlage im Fonds C die Ablaufleistung noch höher ausfällt. Nun, der Kreativität sind selten Grenzen gesetzt. Fonds C ist ein gesellschaftsinterner Fonds. Und hier kann man von der Fondsverwaltungsgebühr besonders hohe Rückvergütungen an die Versicherungsgesellschaft zahlen, in diesem Fall sind es sage und schreibe 0,78 %.

Fonds A

Werte in % p.a. des Fondsguthabens
je Fonds

 

Fonds B

Werte in % p.a. des Fondsguthabens
je Fonds

 

Fonds-kosten

Fonds-überschüsse

effektive Kosten

 

 

Fonds-kosten

Fonds-überschüsse

effektive Kosten

 

1,42 %

0,78 %

0,64 %

 

 

1,40 %

0,27 %

1,13 %

Ein Schuft, wer Böses dabei denkt – aber, wieso ist dann dieser Fonds sowohl bei Vergleichsprogrammen als auch beim Gesellschaftsprogramm „vorbelegt“, muss also aktiv gegen einen anderen Fonds ausgetauscht werden?

Manche Vergleiche hinken auf allen Beinen derart gleichmäßig, dass es fast elegant wirkt. (Hans-Heinrich Hitzler)

Falle 3: Geldanlagekosten werden falsch berechnet!

Die bisherigen Erkenntnisse helfen weiter, können aber nicht erklären, wieso nun die Ablaufleistungen bei jenen Rentenpolicen, die eine Beitragsgarantie zusagen, höher ausfallen als bei jenen Rentenpolicen, die eine solche Garantie nicht vorsehen. Denn um diese Anomalie verstehen und hinterfragen zu können, muss man die mehr als jeweils fast 100 Seiten der Angebotserstellung sehr genau lesen, eher studieren. Aber dann entdeckt man sie, die fragliche Stelle, die alles in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Die Fondskosten nach fondsabhängiger Überschussbeteiligung werden für den Teil des Policenwertes erhoben, der in den von Ihnen gewählten Fonds fließt. Der andere Teil des Policenwertes fließt dem Sicherungskapital zu. Da wird die Aufteilung zwischen Fonds und Sicherungskapital für die Zukunft nicht vorhersehen können, nehmen wir einen modellhaften Fondsanteil an. Dieser ist Abhängig von der Wertentwicklung vor Kosten und beträgt:

  • 40 % bei einer Wertentwicklung von 0 % und 2 % (ergibt Fondskosten von 0,44 %);
  • 50 % bei einer Wertentwicklung von 4 % und 6 % (ergibt Fondskosten von 0,50 %);
  • 60 % bei einer Wertentwicklung von 8 % und 10 % (ergibt Fondskosten von 0,50 %);

(aus der Modellrechnung einer deutschen Versicherungsgesellschaft)

Diese kleine, unbedeutend wirkende Passage hat es in sich. Sie besagt nämlich nichts anders, als dass sich bei diesem dynamischen Hybridmodell die Modellrendite von 6 % aus einer Kapitalanlage ergibt, die zu 50 % aus einer Investition im Sicherungsvermögen der Versicherungsgesellschaft und zu 50 % im gewählten Fonds (egal ob das Fonds A oder Fonds B ist) besteht.

Nun muss man den Versicherungsgesellschaften zu Gute halten, dass sie bei ihren Modellrechnungen – das wurde schon beschrieben – von modellhaften Annahmen ausgehen müssen. Deshalb soll hier dahin gestellt bleiben, dass bei diesen dynamischen Hybridmodellen eine Aufteilung der Geldanlage zu 50 % im Sicherungsvermögen der Versicherungsgesellschaft und zu 50 % im frei gewählten Fonds selbst bei einer Laufzeit von 30 Jahren nicht allzu oft vorkommt. Oftmals beträgt die Aufteilung eher 60 % bis 70 % zugunsten des Sicherungsvermögens, so dass nur 30 % bis 40 % in frei gewählten Fonds investiert werden. Aber die Kostenbelastung, die sich aus dieser Aufteilung für die Modellrechnungen ergibt, ist schlicht und ergreifend falsch.

Denn die Gesellschaften kalkulieren im Sicherungsvermögen nur mit Kapitalanlagekosten in Höhe von 0,2 %, die sie von der Modellrendite abziehen – und diese belassen sie beim Sicherungsvermögen sage und schreibe bei 6 %. Damit erhöht sich die Modellrendite in jenem Teil der Kapitalanlage, die zu 50 % im Sicherungsvermögen der Versicherungsgesellschaft investiert ist, auf 5,8 %! Und gemittelt mit der Rendite der Kapitalanlage im Fonds A von 4,37 % oder bei Fonds B von 5,20 % ist die Rendite immer höher als bei den Rentenpolicen, die keine Garantien vorsehen.

Was soll jetzt aber daran falsch sein? Nun, wer glaubt ernsthaft, dass eine Versicherungsgesellschaft in der heutigen Niedrigzinsphase noch 6,0 % im Sicherungsvermögen erwirtschaften kann? Geht man z. B. von einer Rendite von 3,0 % p.a. und zieht hiervon die Kosten von 0,2 % ab, so darf man bei einer Mittelung der oben genannten Renditen von 4,37 % und 5,2 % nur von 2,8 % ausgehen – die Ablaufleistungen wären also deutlich niedriger als bei den Policen ohne Beitragsgarantie. Mit anderen Worten: die berechneten Ablaufleistungen jener Policen, die eine Beitragsgarantie vorsehen, werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden!

Und wo ist jetzt das Problem, selbst wenn man in der Falle sitzt?

Vermittelt eine Beraterin oder ein Berater die Police der Gesellschaft 2 mit dem Fonds XY in jenem Tarif, der eine Beitragsgarantie vorsieht, so müsste sie oder er bei Verweis auf eine modellhafte Ablaufleistung darüber aufklären, dass die Rechengrundlagen dieser Modellrechnungen nicht richtig sind und dass die modellhaft berechnete Ablaufleistung nie und nimmer erreicht werden wird. Das geht natürlich nicht. Denn Kunden und Mandanten werden die oben geschilderten Erkenntnisse nicht nachvollziehen können. Und könnten sie es, würden sie sich gegen diese Produkte entscheiden. Wer will schon ein Produkt einer Versicherungsgesellschaft, die mit solchen Tricks den Verkauf ihrer Rentenpolicen „pimpt“? Es geht nämlich nicht darum, dass die Renditen, von denen die Modellrechnung ausgeht, bei Kapitalanlagen ohne Garantie künftig eventuell nicht erzielt werden, sondern dass diese nicht erzielt werden können! Und dass unmöglich ist, dass die Kunden und Mandanten diese Ablaufleistung jemals erwirtschaften können! Im Fall des Falles wird jeder Richter darauf hinweisen, dass dies die Beraterin oder der Berater hätte erkennen können bzw. müssen. Das gilt selbst dann, wenn darauf hingewiesen wird, dass sogar die Fachautoren des Artikels „So viel kosten die Garantien bei Fondspolicen“, siehe https://www.versicherungsjournal.de/index.php?ausgabevom=28.10.2016 die Rechenkünste der Versicherungsgesellschaften nicht haben entzaubern können! Verlassen Sie sich aber nicht auf das folgende italienische Sprichwort:

Besser ein magerer Vergleich als ein fetter Prozess.

Es ist mager, was Vergleichsrechner bieten und ein Prozess könnte deshalb umso fetter werden!

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Dr. Ulrich Antonius Steinmetzler, LL.M.
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